Montag, 4. Oktober 2010

Unerwünschte Sicherung

Manche scheinbar einfachen Situationen entfalten im Detail dann doch ungeahnte Schwierigkeiten.

Mit der Staatsanwaltschaft waren wir uns schnell einig: Gegen den Nachweis einer Einigung mit der Geschädigten sei man bereit, das Verfahren gemäß § 153a StPO einzustellen. Die Einigung auf Basis eines Schuldanerkenntnisses mit Ratenzahlungsvereinbarung war zwar schon etwas schwieriger, klappte im Ergebnis aber auch.

Nun kartete allerdings die Staatsanwaltschaft nach: Man brauche ein notarielles Schuldanerkenntnis, da man sonst die Einstellung bei Gericht nicht durchbekomme, das in solchen Fällen eine Vollstreckbarkeit und damit höhere Sicherheit für die Gläubigerin wolle. Das war dann zwar im Hinblick auf die zuvor gemachte Zusage ärgerlich und ich habe mir einmal mehr vorgenommen, mich nicht mehr auf mündliche Zusagen zu verlassen. Aber vor ein wirkliches Problem sollte uns das nun auch nicht stellen.

Tut es jetzt aber doch. Denn die Gläubigerin scheint die gerichtliche Fürsorge gar nicht zu wollen. Es bestehe keine Notwendigkeit für ein notarielles Schuldanerkenntnis, teilt sie jetzt mit. "Von unserer Seite ist daher keine Veränderung erwünscht."

Mal sehen, was der Herr Staatsanwalt dazu sagt. Die Ausrede vom Gericht, dem die Gläubigerinteressen am Herzen liege, greift nun ja wohl nicht mehr...

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