Freitag, 24. September 2010

Standortvorteil?

Wieder einmal hat das Amtsgericht Frankfurt (31 C 975/08 – 10)der Abmahnindustrie eine deutliche Grenze aufgezeigt: Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers komme nicht in Betracht, wenn ein Minderjähriger im Internet Urheberrechtsverletzungen begehe, sofern der Anschlussinhaber diesen hinreichend belehrt habe. Dann sei er nicht auch noch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auf dem fraglichen Rechner keine rechtsverletzenden Programme installiert seien (http://www.die-abmahnung.info/urteile/urteile-e/article/digiprotect-gmbh-verliert-filesharing-prozess-vor-dem-ag-frankfurt-1.html).

Leidgeplagte Empfänger von Abmahnschreiben (nicht selten Eltern) freut die Entscheidung, besonders solche, die von DigiProtect, der unterlegenen Klägerin im besagten Verfahren, schon Post erhalten haben und wähnen wieder einmal das Ende der Abmahnwelle nahe.

Mir springt dabei ins Auge: Auch der vom BGH im Mai diesen Jahres entschiedene Fall zur Störerhaftung („Sommer unseres Lebens“) war in Frankfurt gestartet und hatte auch dort zunächst zu keinem Erfolg der Rechteinhaber bzw. –verwerter geführt. Und ich frage mich, wie oft solche Verfahren zukünftig noch in Frankfurt anhängig gemacht werden. Andere OLG-Bezirke haben sich mit ihrer deutlich anderen Rechtsauffassung da doch weitaus attraktiver auf dem Abmahnmarkt platziert. Wer so um Kunden wirbt, wird sich auf Dauer vermutlich auch durchsetzen. Dort bekommt die Branche klare Standortvorteile geboten

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