Mittwoch, 29. September 2010

Sehr verkürzte Urteilsgründe

Aus dem Urteil des Amtsgericht:

"Am 28.08.2008 versuchte der Mittäter des Angeklagten im ... Baumarkt in ... mit der dem Karteninhaber A.B. entwendeten EC-Bankkarte der Z-Bank, bezogen auf das Konto des Herrn B. mit der Nr. ..., einen Akku-Schrauber im elektronischen Lastschriftverfahren zu bezahlen. Der unbekannte Täter hatte - wie der Angeklagte billigend in Kauf nahm - die Absicht, den Beleg mit dem Namenszug des Kontoinhabers zu unterzeichnen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Geständnisses des Angeklagten fest."

Mehr steht zum Sachverhalt nicht im Urteil. Ehrlich! Spannend dann die rechtliche Wertung:

"Durch dieses Verhalten hat sich der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung (§§ 267, 22, 23, 27 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug (§§ 223, 22, 23, 27 StGB) schuldig gemacht."

Gut, dass das mit § 223 StGB ein Tippfehler ist, leuchtet mir ein. Sowas kann passieren. Aber welches "Verhalten" meines Mandanten meint das Gericht? Weswegen wurde er denn nun verurteilt?

Dabei war ich auf die Urteilsfeststellungen sehr gespannt, weil ich einen Strafklageverbrauch erkannt zu haben glaubte.

Ein Schelm, der böses dabei denkt...

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