Mittwoch, 29. September 2010

Sehr verkürzte Urteilsgründe

Aus dem Urteil des Amtsgericht:

"Am 28.08.2008 versuchte der Mittäter des Angeklagten im ... Baumarkt in ... mit der dem Karteninhaber A.B. entwendeten EC-Bankkarte der Z-Bank, bezogen auf das Konto des Herrn B. mit der Nr. ..., einen Akku-Schrauber im elektronischen Lastschriftverfahren zu bezahlen. Der unbekannte Täter hatte - wie der Angeklagte billigend in Kauf nahm - die Absicht, den Beleg mit dem Namenszug des Kontoinhabers zu unterzeichnen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Geständnisses des Angeklagten fest."

Mehr steht zum Sachverhalt nicht im Urteil. Ehrlich! Spannend dann die rechtliche Wertung:

"Durch dieses Verhalten hat sich der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung (§§ 267, 22, 23, 27 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug (§§ 223, 22, 23, 27 StGB) schuldig gemacht."

Gut, dass das mit § 223 StGB ein Tippfehler ist, leuchtet mir ein. Sowas kann passieren. Aber welches "Verhalten" meines Mandanten meint das Gericht? Weswegen wurde er denn nun verurteilt?

Dabei war ich auf die Urteilsfeststellungen sehr gespannt, weil ich einen Strafklageverbrauch erkannt zu haben glaubte.

Ein Schelm, der böses dabei denkt...

Montag, 27. September 2010

Abmahngebühren und kein Ende...

Schon beim Morgenkaffe und der eMail-Lektüre geht es um die Abmahnbranche: Die Meldung von Torrent Freak (http://torrentfreak.com/leaked-emails-reveal-profits-of-anti-piracy-cash-scheme-100926/) wonach eMails der englischen Abmahnkanzlei ACS:law veröffentlicht wurden, schlug hohe Wellen. Aus den Mails ergibt sich demnach, dass es erneut Absprachen zu geben scheint, nach denen die abmahnenden Kollegen lediglich eine Einnahmenbeteiligung erhalten, also keine feste Vergütung. Das dürfte zur Folge haben, dass Anwaltsgebühren beim Abgemahnten in diesen Fällen nicht erstattungsfähig sind. So jedenfalls hat es das AG Frankfurt in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (Az. 31 C 1078/09 - 78).

Noch während ich diese Meldung lese, trudelt auch schon die nächste Mail eines Mandanten herein, der eine Abmahnung wegen angeblichen illegalen File-Sharings erhalten hat. Die Kollegen wollen neben der bemerkenswert weit reichenden Unterlassungserklärung einen pauschalen Schadensersatz von € 1.200,00 mit der Begründung, alleine die Anwaltsgebühren nach Gebührenordnung würden regulär € 1.580,00 betragen.

Da frage ich mich jetzt schon, warum offenbar die Auftraggeber der Kollegen freiwillig drauflegen. Die Anwaltsgebühren liegen nach dem RVG ja fest und sind höher als das, was mein Mandant zahlen soll. Oder werden auch dort am Ende nur im Erfolgsfalle Gebühren fällig?

Wie sagt der "Kaiser" Franz doch so schön: Schau'n mer mal!

Freitag, 24. September 2010

Standortvorteil?

Wieder einmal hat das Amtsgericht Frankfurt (31 C 975/08 – 10)der Abmahnindustrie eine deutliche Grenze aufgezeigt: Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers komme nicht in Betracht, wenn ein Minderjähriger im Internet Urheberrechtsverletzungen begehe, sofern der Anschlussinhaber diesen hinreichend belehrt habe. Dann sei er nicht auch noch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auf dem fraglichen Rechner keine rechtsverletzenden Programme installiert seien (http://www.die-abmahnung.info/urteile/urteile-e/article/digiprotect-gmbh-verliert-filesharing-prozess-vor-dem-ag-frankfurt-1.html).

Leidgeplagte Empfänger von Abmahnschreiben (nicht selten Eltern) freut die Entscheidung, besonders solche, die von DigiProtect, der unterlegenen Klägerin im besagten Verfahren, schon Post erhalten haben und wähnen wieder einmal das Ende der Abmahnwelle nahe.

Mir springt dabei ins Auge: Auch der vom BGH im Mai diesen Jahres entschiedene Fall zur Störerhaftung („Sommer unseres Lebens“) war in Frankfurt gestartet und hatte auch dort zunächst zu keinem Erfolg der Rechteinhaber bzw. –verwerter geführt. Und ich frage mich, wie oft solche Verfahren zukünftig noch in Frankfurt anhängig gemacht werden. Andere OLG-Bezirke haben sich mit ihrer deutlich anderen Rechtsauffassung da doch weitaus attraktiver auf dem Abmahnmarkt platziert. Wer so um Kunden wirbt, wird sich auf Dauer vermutlich auch durchsetzen. Dort bekommt die Branche klare Standortvorteile geboten

Donnerstag, 23. September 2010

Es gibt keine dummen Fragen

Schreiben des Landgerichts:

"...teile ich Ihnen bezugnehmend auf Ihren Schriftsatz vom ... mit, dass Ihnen die Berufungsbegründung am ... übersandt worden ist. Trotz wiederholter Aufforderung haben Sie das Empfangsbekenntnis bisher leider nicht zurückgesandt. Ich bitte Sie daher, dies binnen zwei Tagen nachzuholen oder Hinderungsgründe mitzuteilen."

So die Antwort auf meine Anfrage, ob denn mittlerweile eine Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen sei.

Mir fällt da spontan der Volksmund ein: Es gibt keine dummen Fragen...

Mittwoch, 22. September 2010

Wie viele Richter kommen auf einen Anwalt?

Hin und wieder stößt man bei der Lektüre veröffentlichter Entscheidungen auch auf solche, bei denen schon die Überschrift Neugierde weckt. So geschehen bei einer unlängst veröffentlichten Revisions-Entscheidung des BGH (http://www.juris.de/jportal/portal/page/anwaltsletter.psml?id=ANWL100800120): In einem wegen komplexen Rechtsbeugungsvorwüfen umfangreichen und schwierigen Strafverfahren ist die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters unerlässlich. Das von nur zwei Berufsrichtern erlassene Urteil hob er deshalb wegen fehlerhafter Besetzung der großen Strafkammer auf. Nun darf das LG Potsdam noch einmal über den Fall entscheiden.

Wann war eigentlich meine letzte Verhandlung vor einer voll besetzten Strafkammer? Das liegt jedenfalls geraume Zeit zurück und war in einem wirklich sehr umfangreichen Verfahren, mit vielen tausend Seiten Ermittlungsakte und nicht weniger abgehörten Telefonaten. Was zur nächsten Frage führt: Wann ist denn ein Verfahren so umfangreich und schwierig, dass es nur in voller Strafkammer-Besetzung verhandelt werden darf?

Im hier entschiedenen Fall betrug der Umfang der beigezogenen Verfahrensakten (des vorangegangenen Verfahrens, in dem die Rechtsbeugung stattgefunden haben soll) alleine „mehr als 7.000 Seiten“. Im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung belief sich der Umfang der Leitakte bereits auf mehr als 900 Seiten. Die Kammer plante ursprünglich 6 Hauptverhandlungstage mit 13 Zeugen ein.

Will heißen: Bei Verfahren mit einem Aktenumfang von 8.000 Seiten bei geschätzten 6 Hauptverhandlungstagen und 13 Zeugen ist davon auszugehen, dass es nicht mehr von nur zwei Berufsrichtern gestemmt werden kann. Da muss ich mir doch gleich mal meine zum Landgericht angeklagten Verfahren genauer anschauen.

Wie ist das eigentlich auf Seiten der Verteidigung? Landgerichtliche Verfahren dürfen nicht ohne Verteidiger verhandelt werden, § 140 I Nr. 1 StPO. Ist in solchen Fällen dann die Mitwirkung nur eines einzigen Verteidigers ausreichend? Gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit dann nicht konsequenter Weise ggf. die die Beiordnung eines zweiten Verteidigers?

Ich muss dann mal weg, einen Antrag vorbereiten…

Montag, 20. September 2010

Abgeordnetenbestechung und Staatsschutz

Die Piratenpartei hat sich Transparenz staatlichen Handelns auf die Fahne geschrieben. Konsequenterweise unterstützt sie die Petition 10270, die eine weitergehende Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung erreichen will, die in der Bundesrepublik nicht den UN-Standards genügt.

Um auch den kommunalen Abgeordneten die Chance zu geben, diese Petition zu unterzeichnen, beantragten die Piraten im Main-Kinzig-Kreis eine Mahnwache vor dem Kreistag. Diesem lobenswerten Begehren wollte offenbar auch die zuständige Ordnungsbehörde nicht im Wege stehen und bestätigte umgehend die Mahnwache.

Eine Kopie dieses Schreibens ging ausweislich des Verteilers neben den örtlichen Polizeistellen sogar an die Staatsschutzabteilung der Polizeidirektion Südhessen. Das hat die Piraten erstaunt. Mich auch. Ob man die Piraten im Main-Kinzig-Kreis mit denen vor Somalia verbunden wähnte? Wir haben nachgefragt und sind gespannt auf die Erklärung.

Samstag, 18. September 2010

ED-Behandlung für Ausländer

Innenminister de Maizière plant laut Spiegel online (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,718213,00.html)eine elektronische Aufenthaltskarte für Ausländer. Auf dem Dokument sollen zwei Fingerabdrücke und ein digitales Foto gespeichert werden.

Fingerabdrücke und Foto, das kommt mir doch bekannt vor. Ja richtig: Das nennt sich doch erkennungsdienstliche (ED-)Behandlung! Bislang war die aber gemäß § 81a StPO nur zulässig, "soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist (...)".

Heißt das, Herr De Maizière geht davon aus, dass ohnehin alle Ausländer früher oder später Hauptpersonen eines Strafverfahrens werden, so dass man die entsprechende Kartei sowieso gleich vornehmen kann? Oder zeigt sich hier nur einmal mehr, dass Lobbyisten keine Grundgesetz-Texte verteilen?

Ich war da!

Wieder einmal habe ich es erst am Tag des Fristablaufs geschafft, fertig zu werden. Und so musste ich mich dann ins Auto setzen und die Verfassungsbeschwerde Frist wahrend persönlich nach Karlsruhe bringen. Zum Glück ist das ist von Frankfurt aus keine allzu große Strecke.

Nun kann man nicht behaupten, das bestenfalls als „Zweckbau“ zu bezeichnende Gebäude wäre besonders eindrucksvoll. Dennoch: Unvermeidlich stellte sich so etwas wie Ehrfurcht ein, als ich durch den Karlsruher Schlosspark schlenderte und der Eingangsbereich zwischen den Bäumen sichtbar wurde. Plötzlich war mir bewusst, dass das hier der Ort ist, an dem die ganz großen Entscheidungen getroffen werden. Wo die Richter sitzen, die gerade in der jüngsten Vergangenheit ein ums andere Mal den Damen und Herren in Berlin das Grundgesetz erläutert haben.

Wenn das kein Grund ist, schnell noch ein Foto zu schießen…

Donnerstag, 16. September 2010

Die objektivste Behörde der Welt

So lässt sich die Staatsanwaltschaft gerne bezeichnen. Ob Anspruch und Wirklichkeit aber immer deckungsgleich sind?

Zweifel drängen sich derzeit auf, verfolgt man den Kachelmann-Prozess. Dort stellt sich die Staatsanwaltschaft erkennbar auf den Standpunkt, jeder Gutachter, der die Anklage nicht bestätige, sei befangen. Aktuelles Argument: weil die Gutachten bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erstattet worden seien. Was bei den von den Strafverfolgern in Auftrag gegebenen offenbar nicht als Problem gesehen wird.

Bei einigem Nachdenken fange ich dann aber an zu verstehen: Da die Staatsanwaltschaft die objektivste Behörde der Welt ist, stehen natürlich auch deren Erkenntnisse und Überzeugungen auf einer objektiven Basis. Demnach kann auch nur der Gutachter objektiv sein, der zum gleichen Ergebnis kommt. Q. e. d.

Na, dann ist ja alles im grünen Bereich!

Mittwoch, 15. September 2010

Pädophilenprozess

Der große Kinderpornoring-Prozess vor dem LG Darmstadt ist erst einmal geplatzt. Weil eine Schöffin in einer Besprechung geäußert hatte: „Wo sind wir denn? In einem Pädophilenprozess. Die haben Straftaten begangen.“ Vorausgegangen war der Hinweis eines Verteidigers, dass sein Mandant in der JVA Repressalien ausgesetzt war, nachdem unsere beliebteste Boulevardzeitung Bilder von den Angeklagten veröffentlicht hatte, ohne diese unkenntlich zu machen. Der Kollege lehnte die Schöffin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, das Gericht erachtete das Gesuch für begründet.

So weit, so gut, so richtig.

Schon aber beginnt eine Diskussion über Nutzen und Sinn der Schöffen. Es melden sich sogar Richter zu Wort und weisen darauf hin, es seien in aller Regel die Schöffen für die in der Öffentlichkeit als zu milde empfundenen Strafen verantwortlich (http://forum.spiegel.de/showthread.php?postid=6243135). Oder es wird die These aufgestellt, letztlich entscheide der Vorsitzende Richter der Strafkammer sowieso nicht, weil er ja von Schöffen überstimmt werden könne (http://forum.spiegel.de/showpost.php?p=6243297&postcount=49).

So unterschiedlich werden Dinge eingeschätzt: Alle mir bekannten Kollegen gehen davon aus, dass gute Kammervorsitzende ihre Schöffen im Griff haben. Woraus sich erklärt, dass es Strafkammern gibt, bei denen man von vornherein ziemlich exakte Prognosen über den Verfahrensausgang machen kann, weil man deren „Tarife“ kennt. Und das, obwohl die Schöffen ständig wechseln. Nur die Berufsrichter bleiben.

Abgesehen davon: Offenbar stört sich niemand an der Tatsache, dass die Zeitung mit den vier Buchstaben wieder einmal die Persönlichkeitsrechte von nach wie vor unschuldig geltenden Angeklagten mit Füßen tritt. Wo sind wir denn? Ach ja, richtig: In einem Pädophilenprozess…

VDS und CDU

Erneut meldet sich ein CDU-Politiker zu Wort und möchte die Vorratsdatenspeicherung (VDS) zurück haben. Diesmal ist es Wolfgang Bosbach, über den die Schwäbische Post berichtet:

„Weiter sprach er noch die Kriminalität im Internet an und forderte wieder die Vorratsdatenspeicherung und die Sperrung oder Löschung von Seiten mit Kinderpornografie. „Das liegt mir so auf der Seele“, betonte er.“ (http://www.schwaebische-post.de/509314/)

Es scheint, Herr Bosbach, seines Zeichens Vorsitzender des Innenausschusses, scheint die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offenbar nicht gelesen zu haben. Diese hat in seltener Deutlichkeit festgestellt, dass die von ihm nun erneut („wieder“) propagierte VDS sogar so verfassungswidrig war, dass sie als von Anfang an unwirksam (nichtig) anzusehen ist.

Dennoch liegt ihm deren Einführung „so auf der Seele“. Das erinnert mich an seinen Parteikollegen Jung, der nach der Entscheidung des BVerfG zum geänderten und damit auch verfassungswidrigen Luftsicherheitsgesetz verkündete, er werde sich im Notfall über diese Entscheidung hinwegsetzen.

Es scheint, einige Mitglieder der CDU haben ein etwas eigenes Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht und der Bereitschaft, sich an dessen Entscheidungen zu halten. Jedenfalls werden da offen Ziele propagiert, die mit der Verfassung zumindest kollidieren.

Aber sind es nicht gerade Mitglieder dieser Partei, die lautstark dafür eintreten, dass die Linke weiterhin vom Verfassungsschutz beobachtet wird, weil einige Mitglieder dieser Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgen?

Da öffnen sich dem Kölner Bundesamt doch ganz neue Aufgabenfelder!

Montag, 13. September 2010

Kleine Akte - Große Überraschung

Ermittlungsakten bergen immer wieder Überraschungen. Hier begann es schon mit dem Umfang:

Die Anklage warf meinem Mandanten vor, in 22 Fällen mit einer Kreditkarte gezahlt zu haben, obwohl sie ihm dummerweise ebenso wenig gehörte, wie das Konto, von dem die Einzüge dann erfolgten. Auf der Geschäftsstelle drückte man mir dann zu meinem Erstaunen einen einzigen Aktenband mit rund 120 Blatt Inhalt in die Hand. Nicht gerade üppig für die Menge an Vorwürfen. Das versprach spannende Lektüre, da pro Fall durchschnittlich weniger als sechs Seiten Akteninhalt zur Verfügung stand.

Die Akte begann mit dem letzten, dem 22. der angeklagten Fälle, bei dem es dann nicht mehr geklappt hatte. Um den ging es dann auch noch, als ich das letzte Blatt in Händen hielt. Die übrigen Fälle: Fehlanzeige. Nur einige wenige Hinweise auf andere Fälle, in denen mit derselben Karte gezahlt worden war. Und eine Zeugenaussage, nach der mein Mandant bei dem letzten Fall lediglich mit dem Auto vor dem Baumarkt wartete.

Es stand also eine kurze Verhandlung zu erwarten, da ich mit Teilakteneinsicht nicht verhandeln kann und eine Vertagung erwarten durfte. Mein entsprechender Hinweis zu Beginn der Verhandlung führte dann aber zu einer weiteren Überraschung: Nein, wurde mir versichert, mir fehlten keine Aktenteile, die Akte sei vollständig. Wie sich auf diesen Erkenntnissen die doch umfangreiche Anklage erkläre? Nun, darüber wollte man ohnehin vorab mit mir reden. Man beabsichtige, im Fall eines Geständnisse zum 22. Fall die 21 nicht so ganz nachvollziehbaren Anklagepunkte gemäß § 154 II StPO einzustellen. Nur noch eingeschränkt überraschend war die zusätzliche Bereitschaft des Gerichtes, auch bei der auszuwerfenden Geldstrafe im sehr niedrigen Bereich zu bleiben, trotz nicht unerheblicher Vorstrafen. Den Mandanten hat’s gefreut. Und ich überrascht, wie schnell ich wieder zurück am Schreibtisch war.