Donnerstag, 30. Dezember 2010

Alle Jahre wieder...

... kommt der 31.12. irgendwie doch überraschend schnell. Und wieder sitze ich am letzten Arbeitstag am Schreibtisch und mache noch verjährungshemmende Klagen fertig. Heute waren es drei. Und sie gingen wieder einmal sehr viel leichter von der Hand als erwartet.

Irgendwie beruhigend empfinde ich dabei, dass die Kollegen im Büro heute vergleichbare Aktivitäten entwickelt haben. Da fühle ich mich zumindest verstanden.

Mittwoch, 29. Dezember 2010

Generalprävention

Wenn Richter in der mündlichen Urteilsbegründung laut über die Generalprävention nachdenken, wird es oft spannend.

Heute war es ein Amtsrichter, den die Plädoyers der Verteidiger offenbar zu Überlegungen animiert hatte, ob es aus generalpräventiven Gründen nicht irgendwann einmal angemessen wäre, bei ausländischen Angeklagten, die anscheinend nur nach Deutschland kommen, um Straftaten zu begehen, auch bei Ersttätern und auch bei kurzen Freiheitsstrafen die Straf einmal nicht mehr zur Bewährung auszusetzen. "Dann könnten wir mal sehen, was dann passiert."

Mein Tipp: Eine Berufung und eine Aufhebung des Urteils wegen Verstoßes gegen § 56 I StGB. Die von ihm angestellten Erwägungen finden dort nämlich keine Stütze.

Heute war er aber nochmal gnädig und entlies den Mandanten nach Verhängung einer Bewährungsstrafe aus der Untersuchungshaft und damit nach Hause zu seiner Familie.

Na denn: Ein frohes neues Jahr allerseits!

Donnerstag, 23. Dezember 2010

Präventiver Bundeswehreinsatz im Innern?

Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Kirchhof macht sich aktuell Gedanken darüber, ob die Bundesewehr nicht auch im Innern eingesetzt werden sollte. Seiner Ansicht nach könnten die Streitkräfte "bestimmte polizeiliche Aufgaben übernehmen, etwa den Schutz gefährdeter Objekte". Zu diesem Zweck solle das Grundgesetz geändert werden.

Notwendig hält er das, damit der Staat effizienter auf eine neue Bedrohungslage reagieren könne, wobei er vor allem die Terrorabwehr als geeigneten Einsatzbereich sieht. Schon jetzt zulässig ist die Anforderung der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen. Hierauf nimmt Kirchhof dann auch Bezug, in dem er das Szenario eines terroristischen Angriffs auf ein Kernkraftwerk zeichnet.

Was er dabei allerdings elegant verschweigt: Nach bisheriger Rechtslage kann die Bundeswehr eingesetzt werden, nachdem eine solche Katastrophe eingetreten ist. Bei Kirchhofs Vorschlag geht es indes um ein bereits präventives Tätigwerden.

Wir reden also wieder einmal vom Einsatz des Militärs, um einem vermuteten/behaupteten Angriff zuvor zu kommen. Aber so klingt es natürlich nicht ganz so schön wie bei Herrn Kirchhof.

Montag, 13. Dezember 2010

Spannende Sachverständigengutachten

Sachverständigengutachten sind immer wieder eine spannende Angelegenheit, weil man vorher nie so genau weiß, zu welchem Ergebnis sie führen.

Im konkreten Fall ging es um einen Kaufvertrag, den mein Mandant schon bei der Polizei vorgelegt hatte und der sich recht deutlich von dem Exemplar unterschied, den der Geschädigte seiner Strafanzeige beigefügt hatte. Letzterer hatte vor einigen Verhandlungstagen in seiner Vernehmung zu der jetzt untersuchten Urkunde eindeutig erklärt, keine der drei angeblich von ihm stammenden Unterschriften auf dem Vertrag, den er auch gar nicht kenne, geleistet zu haben.

Der Gutachter sieht das indes etwas anders. "Mit hoher Wahrscheinlichkeit" stammen seiner Einschätzung nach die fraglichen Unterschriften von dem Zeugen.

Bemerkenswerter Weise nahm die Staatsanwältin unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung sofort das Gespräch zu dem im Publikum sitzenden Zeugen auf. Ob sie dessen Anwesenheit zum Anlass genommen hat, ihn von dem jetzt wohl einzuleitenden Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der uneidlichen Falschaussage in Kenntnis zu setzen? Aber sollte man das schon aus Dokumentationsgründen nicht lieber schriftlich machen? Oder hat sie etwa die jetzt eingetretene Situation mit dem anzeigenerstattenden Zeugen erörtert und will gar kein Ermittlungsverfahren einleiten?

Ich werde am nächsten Verhandlungstag einfach mal nachfragen.

Freitag, 10. Dezember 2010

Alles ist relativ

Vor einiger Zeit bloggte ich bereits über meinen Versuch, für meinen inhaftierten Mandanten ein - nicht internefähiges - Laptop genehmigt zu bekommen, damit er die gut 50.000 Seiten starke Ermittlungsakte lesen kann, die auch ich schon "nur" noch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt bekam. Die Staatsanwaltschaft hält das - wenig überraschend - für nicht machbar.

Heute lese ich heute mit großem Interesse, dass Julian Assange, einer der derzeit wohl weltweit prominentesten Inhaftierten weltweit, jetzt sogar in der JVA möglicherweise einen Computer erhalten könnte. Allerdings "mit
beschränktem Internetzugang", wie die Gefängnisleitung zitiert wird.

Internetzugang für Untersuchungshäftlinge! Allein diese Vorstellung brächte den deutschen Strafvollzug an den Rande des Zusammenbruchs. Wegen der damit nach Ansicht deutscher Gerichte verbundenen Gefahr sind Geräte, die so etwas auch nur für technisch hoch versierte Gefangene theoretisch ermöglichen könnten, in einer JVA strikt untersagt. Offenbar sind britische Untersuchungshäftlinge weitaus weniger gefährlich als ihre deutschen Leidensgenossen.

Im gleichen Artikel lese sich auch noch, Assange mache derzeit "Bekanntschaft mit der rauen britischen Gefängnisrealität". Es ist eben doch alles relativ.

Montag, 6. Dezember 2010

Tücke der Textbausteine

Vorgefertigte Textbausteine erfreuen sich gerade bei den Kollegen der "Abmahnfront" bekanntlich großer Beliebtheit. Kein Wunder, ermöglichen diese doch die "Bearbeitung" der teilweise tausenden von Verfahren. Und da es inhaltlich immer um das gleiche zu gehen scheint, kann man die jeweiligen Texte ja auch immer wieder benutzten.

Die verständlichen Rationalisierungsbemühungen führen zuweilen aber zu teilweise kuriosen Schreiben, vor allem, wenn der Inhalt der Textbausteine nicht mehr ganz zum Diskussionsstand passt. Vermutlich fällt das mangels Inhaltskontrolle des Briefes dann auch nicht weiter auf.

Hier streiten wir über die Verpflichtung des Mandanten zur Zahlung des geforderten Schadensersatzbetrages, nachdem er die urheberrechtliche Unterlassungserklärung in modifizierter Fassung bereits abgegeben hat. Zum Thema "Haftungsprivileg des Telemediengesetzes" (eine Freistellung von der Haftung) bezieht sich die Kollegin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, respektive ihren eigenen, zu diesem Thema erstellten Textbaustein. Darin heißt es:

"Wie sich aus § 7 Abs. TMG [...] ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung. Unterlassungsansprüche bleiben von dieser Vorschrift [...] unberührt."

Irgendwie vermag mich diese Aussage nicht recht davon zu überzeugen, dass mein Mandant zusätzlich zur Unterlassungserklärung auch etwas zahlen soll.

Freitag, 3. Dezember 2010

Ausverkauf der Abmahn-Forderungen?

C-S-R gehen neue Wege, um angebliche Urheberrechtsverstöße zu versilbern.

Nachdem sich mein Mandant gegen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von ursprünglich € 1.005,40 zur Wehr gesetzt hat, wurden diese auf zunächst € 650,00 reduziert. Soweit, so normal. Als er sich immer noch weigerte, hieß es dann, nachdem nun die maßgeblichen Argumente ausgetauscht seien, werde man der angeblichen Rechteinhaberin die Einleitung rechtlicher Schritte empfehlen. Daraufhin bat ich, mich in diesem Fall bei Gericht als Empfangsbevollmächtigten benennen.

Während ich nun gespannt der Klage harre, werde ich allerdings erneut enttäuscht. Stattdessen kündigt man jetzt an, die angebliche Forderung "im Wege eines Forderungsverkaufs zu verwerten". Mit anderen Worten: Man "droht" nun damit, die angeblichen Ansprüche an ein Inkasso-Unternehmen oder ähnliches zu verkaufen.


Nach meiner Erfahrung zahlen solche Unternehmen ca. 10% des Nennwertes, wenn, wie hier, die Forderung noch nicht einmal tituliert ist. Das wären im aktuellen Fall also runde 100 Euro. Da frage ich mich dann schon, wie sicher man sich der Durchsetzbarkeit einer solchen Forderung letztlich ist, wenn man sie für den berühmten Appel mit dem nicht minder legendären Ei verhökert. Oder sollte das nur eine weitere Drohgebärde sein? Ganz nach dem Motto: Der Forderungskäufer wird bestimmt klagen, weil sonst der Forderungskauf sinnlos wäre?

Die Sache verspricht spannend zu bleiben!

A little bit English

Auch in Untervollmacht kann man Ungewöhnliches erleben.

Der Mandant, thailändischer Herkunft, will geschieden werden. Mit der deutschen Sprache hat er so seine Schwierigkeiten, ein Dolmetscher war jedoch versehentlich nicht geladen worden. Bemüht, die Sache doch noch über die Gerichtsbühne zu bekommen, frage ich, ob er denn englisch spreche. "Yes, a little bit".

Wie little das bit dann tatsächlich ist, macht die Sache schon fast wieder komisch: Mit viel Mühe und unter Zuhilfenahme des Passes schaffen wir noch das Geburtsdatum. Nach einigem Hin und Her versteht er auch die Frage nach dem Heiratsdatum. Eine Antwort allerdings schafft er schon nicht mehr. Hier endet dann auch die Geduld des Gerichtes und es wird ein neuer Termin vereinbart. Diesmal mit Dolmetscher. Hoffentlich...

Dienstag, 30. November 2010

Jetzt erst recht!

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) tritt nun trotz aller im gleichen Maße heftigen wie begründeten Kritik in Kraft. Und schon ziehen sich die ersten Blogs zurück. Wenn ich deren Begründung richtig verstehe, geschieht dies aus Protest gegen die Regelungen des JMStV.

Ich frage mich unterdessen, ob dieser Schuss nicht nach hinten losgeht? Die Freiheit des Internets, die durch dieses, nun sagen wir: unglückliche Gesetz deutliche Beschränkungen erfährt, lebt nicht zuletzt in der Vielzahl der Blogs. In diesen findet einerseits Meinungsfreiheit durch Vielfalt statt, andererseits erhalten hier auch Stimmen Plattform und Publikum, die nicht primär das wiedergeben, was einflussreiche und mächtige Organisationen jedweder Couleur veröffentlicht sehen wollen.

Diese Möglichkeit aus Protest gegen Beschränkungsversuche aufzugeben, ähnelt letztlich vorauseilendem Gehorsam. Denn je mehr Blogger sich diesem Beispiel anschließen, umso erfolgreicher wird der JMStV als Zensurregelung werden.

Daher: Wir sollten jetzt erst recht merkwürdig und laut werden!

Montag, 29. November 2010

Irrläufer

Einen sehr interessanten Irrläufer hat der Kollege vom Einwohnermeldeamt erhalten.

Das Polizeirevir hatte dort angefragt:

"Im Rahmen von Ermittlungsverfahren benötigen wir eine aktuelle Auflistung von allen bei Ihnen gemeldeten Personen für den Wohnkomplex [...]. Die Daten werden benötigt, um diese mit der Liste der Vermieter auf Aktualität abzugleichen. Sollten Personen dort tatsächlich nicht mehr wohnhaft sein, werden diese von Amts wegen abgemeldet."

Der versehentlich an unser Büro gerichteten Antwort des Einwohnermeldeamts waren mehr als 40 Seiten mit 21 Datensätzen pro Blatt beigefügt. Offenbar handelt es sich um einen sehr großen Wohnkomplex.

Welches Ermittlungsverfahren diese doch sehr weit reichende Auskunft erforderlich macht, werden wir wohl nie erfahren. Aber diese Frage scheint für das Einwohnermeldeamt offenbar auch nicht von Bedeutung gewesen zu sein, da keinerlei Nachfage erfolgte. Hoffentlich weiß wenigstens der Hessische Datenschutzbeauftragte davon, denn der müsste wohl informiert werden, § 26 Abs. 4 HSOG.

Dienstag, 23. November 2010

Internationale Belehrung

Aus der Ermittlungsakte:

"Auf die Frage, wo das Metall herkomme, gab der BS A, der als einziger im Fahrzeug deutsch verstand an, ... Mit Unterstützung der Streifen wurden dann alle BS nach einer Belehrung mit auf das hiesige Revier sistiert."

Bemerkenswert: Jetzt belehren unsere Kripo-Beamten sogar schon in fremden Sprachen, hier: rumänisch. Oder hat man den nicht deutsch verstehenden Beschuldigten tatsächlich den deutschen Belehrungstext aufgesagt?

Dienstag, 16. November 2010

Inbegriff der Hauptverhandlung - nur welcher?

Hauptverhandlung am Amtsgericht. Dem Mandanten wird zur Last gelegt, ein deutlich geschöntes Führungszeugnis an seinen damaligen Arbeitgeber gefaxt zu haben. Die Staatsanwaltschaft nennt das Urkundenfälschung.

Der Mandant macht keine Angaben. Das Gericht nimmt nach Anklageverlesung das besagte Telefax in Augenschein. Danach verliest der Vorsitzende den tatsächlichen, mit einigen Einträgen versehenen BZR-Auszug. Dann wird noch das Schreiben des damaligen Arbeitgebers verlesen, mit dem dieser Anzeige erstattet hatte. Darin heißt es, man habe auf Aufforderung das jetzt verfahrensgegenständliche Führungszeugnis per Fax erhalten, zu einer Zeit, als sich der Mandant in stationärer Behandlung in der Klinik befunden habe. Abschließend lasse ich noch die Absenderkennung des Telefaxes verlesen: Nummer und Name stimmen weder mit dem Anschluss des Mandanten noch mit dem des besagten Klinikums überein.

Nach somit ca. 15minütiger Verhandlung schließt das Amtsgericht die Beweisaufnahme - und verurteilt den Mandanten wegen Urkundenfälschung. "Nach dem Inbegriff der Hauptverhandlung sowie der Lebenserfahrung kann es keine Zweifel geben, dass der Angeklagte das Fax verschickt hat. Wer soll es auch sonst gewesen sein? Und wenn es ein anderer war, hat der Angeklagte zweifelsohne davon gewusst."

Ich habe hier die Beweisaufnahme vollständig wiedergegeben. Was noch fehlt ist die Vorgeschichte: Parallel läuft eine Berufung gegen ein anderes Urteil des gleichen Amtsrichters gegen den Mandanten. Auch dort war es zu einem schnellen Urteil gekommen; im Berufungsverfahren haben wir bereits drei Verhandlungstage hinter uns. Zudem hatte der Mandant diesen Amtsricher im Vorfeld unserer jetzigen Verhandlung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, nachdem meine Bitte um Terminsverlegung wegen meiner Verhinderung mit dem Hinweis zurückgewiesen worden war, der Mandant hätte dann eben einen anderen Verteidiger wählen müssen, der an dem anberaumten Termin Zeit habe.

Mich haben hier mehr als nur leise Zweifel beschlichen, ob das Urteil tatsächlich auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung ergangen ist. Jedenfalls nicht auf der unmittelbar vorangegangenen. Wenn überhaupt hat diese nur ergeben, dass mein Mandant das Fax nicht geschickt haben kann, weil er zum Zeitpunkt der Versendung stationär im Krankenhaus weilte, von wo das Fax nicht kam.

Eher scheint mit das Urteil auf einer bereits vor Beginn der Verhandlung bestehenden, gefestigten Überzeugung des Richters zu basieren, die dann allenfalls aus dem vorangegangenen Verfahren folgen kann. Ob die erfolglose Ablehnung zusätzlich eine Rolle gespielt hat?

Wie auch immer: Jetzt ist auch hier das Landgericht gefragt.

Donnerstag, 11. November 2010

Drücker bei der GEZ?

Eine 54-jährige GEZ-Mitarbeiterin wurde dieser Tage vom Ehinger Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie hatte im Dezember letzten Jahres eine Ulmer Wohnung auf unangemeldete Geräte überprüft. Dort stellte sich ihr ein Wirt entgegen, dem sie sodann mit dem Hitlergruß entgegentrat und diesen wüst beschimpfte. [Zum Artikel]

Was ich an dieser Meldung besonders bemerkenswert finde: Die Frau arbeitet auf Provisionsbasis als Kontrolleurin der GEZ. Das erinnert mich spontan an die jungen Männer, die seinerzeit von Tür zu Tür zogen, um u. a. Zeitschriftenabos zu verkaufen. Es scheint, als würde mittlerweile auch die GEZ starken wirtschaftlichen Druck bei den Kontrolleuren aufbauen und eine Erfolgsquote verlangen. Sonst wäre die gute Dame doch nicht so außer Fassung geraten, nur weil ihr Gegenüber sie nicht ins Haus lassen wollte, oder?

Montag, 8. November 2010

AG Frankfurt am Main: Kein fliegender Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Eine interessante Entscheidung zum "fliegenden Gerichtsstand" kommt vom Amtsgericht Frankfurt am Main. Dieses verneint die Möglichkeit, Urheberrechtsverstöße an jedem Gericht in Deutschland zu verfolgen.

Diese Möglichkeit sei zwar im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere von Presseberichtserstattungen entwickelt worden und liege darin begründet, dass der Schädiger den Verbreitungsbereich seiner Presseerzeugnisse selbst festlege. Das könne jedoch nicht auf Urheberrechtsverletzungen via Internet übertragen werden. Die weltweite Abrufbarkeit eines Internetangebotes sei nicht notwendig vom Anbietenden bezweckt sondern eine zwangsläufige technische Gegebenheit des hierfür verwendeten Mediums. Dabei falle die Begründung von Handlungs- und Erfolgsort notwendig zeitlich zusammen."Da es für die Verleztungshandlung auf den Erfolgsort nur dann ankommt, wenn nicht bereits die Handlung den Erfolg vollenden könnte, kann der [...] Rechtsprechung des BGH folgend ein fliegender Gerichtsstand für Urheberrechtsverletzungen im Internet gar nicht begründet werden." Auch § 32 ZPO soll danach nicht einschlägig sein.

Es verbleibe daher beim allgemeinen Gerichtsstand, im Zweifel also dem Wohnsitz des Beklagten bzw. Antragsgegner.

Angesichts der Klagen deutscher Gerichte über Ihre Überlastung müsste dies vor allem die Landgerichte Köln und Hamburg eigentlich freuen. Oder gibt es tatsächlich den Kampf um den "Standortvorteil"?

Freitag, 5. November 2010

"Gefällt mir"-Button als öffentliche Aufforderung zu Straftaten?

Die Staatsanwaltschaft Lüneburg schließt Ermittlungen gegen Facebook-Nutzer, die die Seite "Castor Schottern" mögen, wegen Verdachts des öffentlichen Aufrufs zu Straftaten (§ 111 StGB) nicht aus. Das meldet Telepolis heute. Dies betrifft vorrangig Facebook-Nutzer, die den dort angebotenen Button "gefällt mir" drücken. Aber auch Freunde und Freundesfreunde solcher Nutzer können auf diese Weise schnell ins Visier der Ermittler geraten.

Ermittlungen gegen die Button-Nutzer wegen eines angeblichen Verdachtes auf eine Straftat nach § 111 StGB? Mit der geltenden Rechtslage bringe ich das nicht so recht in Einklang. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass jeder, der diesen Button drückt, eine Art Zustimmung zum Schottern-Aufruf erklären wollte: Der Bundesgerichtshof verlangt - bislang jedenfalls noch - eine bestimmte, über eine bloße Befürwortung hinausgehende Erklärung. Da bleibt der Staatsanwaltschaft bei den Button-Drückern doch wohl nicht mehr viel Raum.

Wo in aller Welt findet sich hier also der Anfangsverdacht? Immerhin verlangt § 152 Abs. 2 StPO, dass "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für eine Straftat vorliegen. Oder wie die Rechtsprechung es nennt: "Das Vorliegen konkreter Tatsachen".

Noch abwegiger wird die Situation bei den Freunden dieser "Gutfinder". Sollte nach Ansicht der Ermittler in Lüneburg tatsächlich die möglicherweise nur virtuelle Bekanntschaft mit einem solchen Facebook-Nutzer einen Anfangsverdacht auf das Vorliegen einer Straftat nach § 111 StGB begründen? Die Bekanntschaft als konkrete Tatsache für die Annahme einer über eine bloße Befürwortung hinausgehende Erklärung?

So fernab der Juristerei sind Staatsanwälte nicht. Wir dürfen getrost unterstellen, dass auch sie in die Kommentierungen schauen und daher wissen, dass § 111 StGB für diese gesamten Vorgänge nicht einschlägig sein kann.

Also stellt sich die Frage, was dieses "Säbelrasseln" soll. Will man nach und nach eine Art Gesinnungsstrafrecht einführen? Wer Leute kennt, die auch radikale Castordemonstranten kennen oder insgeheim deren Vorgehen gutheißen oder auch nur solche Leute kennt, die diese wiederum kennen, muss damit rechnen, dass gegen ihn ermittelt wird?

Das klingt schon fast nach "Sippenhaft". Jedenfalls aber ist es geeignet, Angst zu schüren. Angst davor, ins Visier der Ermittler zu geraten, sich gar strafbar gemacht zu haben, nur weil man die falschen Leute kennt. Und natürlich die Angst der "Button-Drücker", zudem soziales Ansehen zu verlieren, nur weil man erklärt hat, einen bestimmten Facebook-Account gut zu finden.

Angst zu verbreiten kann jedoch nicht Aufgabe von Ermittlungsbehörden sein. Tun sie es dennoch, verfolgen sie systemfremde Interessen. Politische? Staatsanwaltschaften als Instrumente deutscher Innenpolitik? Einmal mehr scheint sich dieser Verdacht zu bestätigen.

Es wird daher höchste Zeit, Staatsanwaltschaften unabhängig zu machen. Diese Notwendigkeit sehen zunehmend auch Richter und Staatsanwälte selbst, wie jüngst auch das Dresdner Plädoyer für eine unabhängige Staatsanwaltschaft der Neuen Richtervereinigung wieder gezeigt hat. Und auch wenn dort die Gründe teilweise andere sind: An der Richtigkeit der Forderunge kann es keine Zweifel geben.

Mittwoch, 3. November 2010

Widerrufsrecht auch nach Befüllung

Das Widerrufsrecht des Kunden gilt auch beim Kauf über das Internet. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem Fall entschieden, bei dem der Verkäufer eines Wasserbettes dem Käufer nach dreitägigem Probeliegen den Kaufpreis nicht erstatten wollte. Er argumentierte, bereits beim ersten Befüllen verliere das Bett den Verkaufswert.

Dem hielten die Karlsruher Richter entgegen: Wer im Internet kaufe, könne nicht wie im Laden probeliegen. Das könne er erst nach der Auslieferung. Im konkreten Fall wollte der Käufer das Bett nach drei Tagen zurückgeben, weil sich seine Freundin nicht wohl darauf fühle. Der Verkäufer erstattete jedoch nur einen kleinen Teil des Kaufpreises und verwies auf seine Kundeninformation, aus der sich ergebe, dass bereits mit der ersten Befüllung der Wiederverkaufswert des Bettes extrem sinke. Dieser Zusatz bei der Widerrufsbelehrung ist nach Auffassung des BGH jedoch nichtig.

Eine befremdliche Entscheidung. Wer Wasserbetten im Ladengeschäft kauft, muss in der Regel mehr dafür zahlen, nicht zuletzt weil der Verkäufer Verkaufsräume und Probebetten bezahlen muss. Diese Kosten fließen dann in seine Preiskalkulation ein. Internetverkäufer sparen sich dies und können ihre Ware daher oft günstiger anbieten, dann aber mit dem Risiko für den Kunden. Wer testen will, muss eben im Ladengeschäft kaufen. Mit solcher Rechtsprechung fördert man, dass Kaufinteressenten im Geschäft am Ort testen und dann über das Netz kaufen.

Wie dem auch sei: Ich geh dann mal schnell ins Netz und bestelle noch ein paar Kondome...

Lange Liste?

Soeben flattert ein überraschendes Fax vom Amtsgericht, Haftrichterabteilung, herein mit einer Beiordnung als Pflichtverteidiger, nachdem Untersuchungshaft gegen den mir noch unbekannten Mandanten angeordnet wurde.

Für mich ist das Premiere, obwohl die entsprechende gesetzliche Regelung zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Damals stellte die Strafverteidigervereinigung für das Gericht eine Liste von bereiten Kollegen zusammen. Elf Monate hat es nun gedauert, bis mich das Los traf. Es muss wohl eine lange Liste sein.

Montag, 1. November 2010

Abmahnopfer schießen zurück

Metaclaims, ein Prozessfinanzierer, erhebt eine Sammelklage gegen DigiProtect. Insgesamt sieben Abgemahnte haben Ihre Forderung abgetreten, wie gulli.com berichtet. Auf diesem Weg wolle man klären lassen, ob Unternehmen wie DigiProtect, welche lediglich als Lizenznehmer entsprechende Nutzungsrechte erworben haben, überhaupt abmahnen dürfen.

Es geht also um die Aktivlegitimation, sprich: das Recht, die Forderung in eigenem Namen geltend zu machen. Diese ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage und an sich von Amts wegen zu prüfen. Hat denn DigiProtect noch nie geklagt? Oder heißt das, die damit befassten Gerichte haben diesen Punkt jedesmal übersehen? Oder haben sie einfach nur keine Zweifel an diesem Recht gehabt? Man darf gespannt sein, wie das anzurufende Landgericht das sieht.

Grundgesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht

Ein bislang eher weniger bekanntes Zeugnisverweigerungsrecht hat das Landesarbeitsgericht Köln festgestellt:

"Ein Zeuge, der ernsthaft befürchtet, von einer Prozesspartei tätlich angegangen zu werden, wenn er den Vorfall schildert, kann wegen seines grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG zur Zeugnisverweigerung berechtigt sein." (LAG Köln, 9 Sa 826/09)

Da bin ich mal gespannt, wie mein bei Gelegenheit anzubringender Antrag auf entsprechende Zeugenbelehrung gemäß Art. 2 Abs. 2 GG bei Gericht ankommen wird...

Freitag, 22. Oktober 2010

Mutige Worte

Die Demonstration vom 30.09.2010 im Stuttgarter Schlosspark beherrscht nach wie vor die Schlagzeilen. Zu Recht, wie ich finde.

Jetzt melden sich auch die Kritischen Polizisten - Hamburger Signal e.V. zu Wort. Deren Vorsitzender, Thomas Wüppesal, geht mit seinen dort tätigen Kollegen sehr deutlich und nicht minder hart ins Gericht.

Das rechtswidrige Handeln staatlicher Organe habe bei diesem Einsatz seinen Höhepunkt erreicht, heißt es in der Pressemitteilung. Die Stuttgarter Polizei sei noch rücksichtsloser und brutaler vorgegangen, als man dies von den negativen Referenzbeispielen kenne.

Wörtlich: „Ihr „Job“ ist es nicht, dem Innenminister oder irgendeinem Polizeipräsidenten zum Gefallen vorzugehen, sondern ihre Loyalität hat niemand anderem gegenüber größer zu sein, als den Gesetzen, der Rechtsprechung und der Bevölkerung als dem Souverän, von dem sie bezahlt werden."

Das sollte eigentlich selbstverständlich sein. Scheint es demnach aber nicht.

Mittwoch, 20. Oktober 2010

Realitätsferner Richtervorbehalt?

Wieder einmal macht die Blutentnahme nach polizeilicher Kontrolle von sich reden. Dieses mal meldet sich Frank Richter von der Gewerkschaft der Polizei zu Wort. Er befürwortet die Abschaffung des Richtervorbehalts bei Blutentnahmen. (Zur Pressemitteilung) Einen entsprechenden Antrag hat das Land Niedersachsen bereits in den Bundesrat eingebracht.

Bemerkenswert ist dabei vor allem seine Begründung.

Er halte Niedersachsens Vorschlag für "realitätsnah und praxistauglich". Wenn man sich die Vielzahl der zu dieser Frage ergangenen Entscheidungen der letzten 2 Jahre anschaut, ist man versucht, ihm Recht zu geben: Tasächlich findet der Richtervorbehalt in der Praxis häufig keine Berücksichtigung mehr. Aber kann die Missachtung einer gesetzlichen Regelung ernsthaft als Argument für deren Abschaffung dienen? Das wäre dann aber Wasser auf die Mühlen derer, die die Legalisierung sog. "weicher" Drogen oder des File-Sharings fordern. Auch in diesen Bereichen wäre eine Abschaffung entgegenstehender Regelungen "realitätsnah und praxistauglich".

Hinzu gesellt sich die grundsätzliche Frage, ob man vorsätzliche Rechtsverstöße - nichts anderes ist die mehr oder weniger bewusste Umgehung des Richtervorbehaltes - durch die Abschaffung der unbequemen Norm nachträglich quasi "adeln" darf? Oder käme das nicht einer Einladung gleich, auch in anderen Bereichen Schutzrechte der Bürger möglichst im großen Stil zu ignorieren, um auch deren Abschaffung "realitätsnah und praxistauglich" werden zu lassen?

Wenn Herr Richter dann als weitere Gründe für die Abschaffung des Richtervorbehalts Grenzfälle nennt, die auch nach derzeitiger Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der "Gefahr im Verzug" die Anordnung der Entnahme durch die Polizei erlauben würden, kann man das wahlweise als ungeschickt oder populistisch werten.

Nicht mehr akzeptabel ist allerdings seine Schlussfeststellung: „Für die Polizei ist es frustrierend, mit ansehen zu müssen, dass ein mutmaßlicher Täter aufgrund solcher unnötiger Verzögerungen ungestraft davonkommt. Das ist auch den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar.“

Hier wäre wünschenswert gewesen, rechtsstaatliche Grundsätze zu Wort kommen zu lassen. Die Unschuldsvermutung zum Beispiel, die für den "mutmaßlichen Täter" eigentlich Geltung erlangen müsste. Und die meiner Erfahrung nach bei den Bürgerinnen und Bürgern durchaus auf Akzeptanz stößt. Zumal ohne Blutprobe noch gar nicht klar ist, ob eine überhaupt eine Straftat vorliegt.

Montag, 18. Oktober 2010

Laptop im Knast?

Wirtschaftsstrafverfahren bringen Schwierigkeiten ganz eigener Art mit sich. Zum Beispiel der Umfang der Ermittlungsakte. Im konkreten Fall sind es nach vorsichtiger Schätzung gut 50.000 Blatt. Derzeit.

Nun hat die Staatsanwaltschaft - vorbildlich! - die Akte von Anbeginn an in elektronischer Form aufbereitet, so dass ich auf der Geschäftsstelle einen schlanken Schnellhefter mit einigen wenigen Blättern sowie einer DVD in die Hand gedrückt bekam.

Prima! sollte man meinen. Dumm nur: Der Mandant sitzt in Untersuchungshaft. Die eigentlich sehr praktische elektronischen Ermittlungsakte mutiert zu einem gewaltigen Problem: Wie lasse ich sie dem Mandanten zukommen, damit wir deren Inhalt besprechen und eine Strategie erarbeiten können? Alles ausdrucken? Das füllt bei diesem Aktenvolumen mindestens 100 dicke Ordner - so viel Platz ist in keiner Haftzelle.

Also schauen wir mal, was die Staatsanwaltschaft von meiner Idee hält, dem Mandanten einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Nicht internet- oder telekommunikationsfähig, versteht sich. Gründe dafür sind reichlich vorhanden, allein: Der Glaube an den Erfolg will sich dennoch nicht so recht einstellen.

Vermutlich muss man das sportlich sehen. Für eine OLG-Entscheidung taugt der Fall allemal. Und zu dem Thema habe ich noch keine Veröffentlichung unseres OLG gefunden. Dann lasst uns also Rechtsfortbildung betreiben!

Sonntag, 10. Oktober 2010

"Zufalls"-Funde?

Bei der Jagd nach den Herstellern und Verbreitern von Schadsoftware gewähren die Ermittlungsbehörden immer weniger Pardon. Dass sie dabei zuweilen über das eigentliche Ziel hinaus schießen, müssen sogar die eigentlich Geschädigten dieser Malware erfahren. So wie mein Mandant.

Dabei wähnte er sich bis dahin eigentlich auf der Seite der "Guten". Gezielt macht er im Internet Jagd auf solche Dateien, die er analysiert und an die Hersteller von Antivirenprogrammen weiterleitet. Genau dies wurde ihm zum Verhängnis.

Die Geschichte begann damit, dass er sich auf Anregung eines "Kollegen" eine solche Schaddatei zwecks Analyse herunterlud. Offensichtlich parallel hierzu waren auch die Ermittler der Polizei dieser Datei auf der Spur und identifizierten meinen Mandanten und 15 weitere Personen als Geschädigte. Dass er sich die Datei gezielt zur Analyse beschafft hatte war ihnen dabei nicht bekannt. In dem Bestreben, "den genauen Infektionsweg und den genauen Wirkungsbereich der Schaddateien festzustellen", erwirkte man sodann einen Durchsuchungsbeschluss bei meinem Mandanten. Darin heißt es:

"Gesucht wird der Rechner, mit dem die geschädigte Person sich ins Internet zum vorgenannten Zeitpunkt einwählte. Gesucht werden auch Vorrichtungen (Datenstifte) sowie Kennwörter, die zum Betrieb des Rechners und zur Entschlüsselung von Recluierdaten erforderlich sind; deshalb ist erforderlichenfalls auch die Person zu durchsuchen (Datenstifte u.a.)."

Einfache Gemüter wie ich verfallen nun leicht auf Fragen wie: Würde nicht eine simple Anfrage an den Geschädigten genügen? Man glaubte ja, er habe sich die Malware versehentlich eingefangen. Würde er nicht gerne die fragliche Datei zu Ermittlungszwecken herausgeben?

Das sah das Amtsgericht schon im Durchsuchungsbeschluss indes anders:

"Von der vorherigen Anhörung des Geschädigten wird abgesehen, weil sie den Zweck der Durchsuchung gefährden könnte (§ 33 Abs. 4 StPO), insbesondere die Löschung von Daten zu besorgen wäre."

Also nahm man in einer bundesweit koordinierten Durchsuchungsaktion am frühen Morgen bei meinem Mandanten gemäß des amtsgerichtlichen Beschlusses vorsorglich alle auffindbaren Rechner und Datenspeicher mit, um diese sämtlich - wie ebenfalls im Beschluss vorgesehen - einer physikalischen Datensicherung zuzuführen. Wohlgemerkt: Angeblich um eine zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits identifizierte und bekannte Datei untersuchen zu können. Ein Schelm, der vermutet, hier habe man Zufallsfunde provozieren wollen.

Aber auch nach längerem Nachdenken wollte mir partout kein anderer Beweggrund für diese Maßnahme einfallen. Also legte ich im Auftrag des Mandanten Beschwerde ein. Die widerum vermochten nun weder Amtsgericht noch Staatsanwaltschaft nachzuvollziehen. Letztere führte u.a. aus:

"Der vom Rechtsanwalt gerügte Verstoß gegen das Übermaßverbot liegt nicht vor. (...) Auf die freiwillige Mitarbeit von Zeugen kann dabei nicht gesetzt werden: Im Internetdezernat wurde mehrfach die Erfahrung gemacht, dass Datenträger nicht freiwillig herausgegeben wurden oder aber erst nach vorheriger Löschung von Daten (privaten Bildern, privaten Texten, Dateien, bei denen der Zeuge befürchtete, sich der Strafverfolgung auszusetzen wie z.B. Tauschbörsenprogrammen)."

Ach so. Mit anderen Worten: Genau auf diese privaten Daten bzw. Programme hat man es abgesehen. Warum sonst würde deren Löschung den Ermittlungszweck gefährden können?

Zum Glück sah es das Landgericht im Ergebnis ähnlich. Der Beschluss wurde aufgehoben und die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände sowie die Löschung sämtlicher Daten angeordnet. Sogar meine Gebühren muss die Staatskasse tragen.

Wie das bei den anderen "Geschädigten" des gegen Unbekannt gerichteten Ermittlungsverfahren gelaufen ist, weiß ich natürlich nicht. Vermutlich haben sich aber die wenigsten gewehrt. Ob es dabei auch "Zufallsfunde" gab?

Mittwoch, 6. Oktober 2010

Diskussions-Niveau

Ein immer wieder funktionierendes Mittel, um die Stimmung von Staatsanwälten in der Hauptverhandlung unter den Nullpunkt sinken zu lassen, sind Beweisanträge. Vor allem dann, wenn der/die jeweilige Sitzungsvertreter(in) dann noch einräumen muss, dass ihnen nachzugehen sein dürfte.

Heute konnte ich das wieder einmal hautnah miterleben. Im Rahmen ihrer Stellungnahme musste Frau Staatsanwältin erst erkennbar zähneknirschend einräumen, dass an der beantragten Vernehmung des Bruders des Mandanten als Zeuge wohl kein Weg vorbei führe. Ob sich denn mein Mandant darüber im Klaren sei, dass er diesen so der Gefahr einer Strafverfolgung aussetze, wollte sie aber noch wissen. Immerhin drohe ihm in Folge seiner Aussage ein Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage.

Respektable Leistung: Noch bevor ihn irgendwer gehört hat - er wurde bislang auch von der Polizei nicht vernommen - kündigt man ziemlich unverholen die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an, sollte er den Mandanten entlasten. Warum sich Staatsanwälte so oft so schwer mit der Vorstellung tun, der Angeklagte könnte sich ggf. doch nicht strafbar gemacht haben, wollte sie mir nicht verraten. Auf dieses Diskussionsniveau werde sie sich nicht begeben.

Da sage jetzt aber keiner, ich hätte nicht versucht, mich anzupassen...

Montag, 4. Oktober 2010

Unerwünschte Sicherung

Manche scheinbar einfachen Situationen entfalten im Detail dann doch ungeahnte Schwierigkeiten.

Mit der Staatsanwaltschaft waren wir uns schnell einig: Gegen den Nachweis einer Einigung mit der Geschädigten sei man bereit, das Verfahren gemäß § 153a StPO einzustellen. Die Einigung auf Basis eines Schuldanerkenntnisses mit Ratenzahlungsvereinbarung war zwar schon etwas schwieriger, klappte im Ergebnis aber auch.

Nun kartete allerdings die Staatsanwaltschaft nach: Man brauche ein notarielles Schuldanerkenntnis, da man sonst die Einstellung bei Gericht nicht durchbekomme, das in solchen Fällen eine Vollstreckbarkeit und damit höhere Sicherheit für die Gläubigerin wolle. Das war dann zwar im Hinblick auf die zuvor gemachte Zusage ärgerlich und ich habe mir einmal mehr vorgenommen, mich nicht mehr auf mündliche Zusagen zu verlassen. Aber vor ein wirkliches Problem sollte uns das nun auch nicht stellen.

Tut es jetzt aber doch. Denn die Gläubigerin scheint die gerichtliche Fürsorge gar nicht zu wollen. Es bestehe keine Notwendigkeit für ein notarielles Schuldanerkenntnis, teilt sie jetzt mit. "Von unserer Seite ist daher keine Veränderung erwünscht."

Mal sehen, was der Herr Staatsanwalt dazu sagt. Die Ausrede vom Gericht, dem die Gläubigerinteressen am Herzen liege, greift nun ja wohl nicht mehr...

Freitag, 1. Oktober 2010

Auf der Suche nach der Norm

Der Mandant hatte, bevor er in unser Büro kam, erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, weil sein Nachbar ihm immer wieder den Zugang zum Telefon- und TV-Anschluss unterbrochen hatte. Das Amtsgericht qualifizierte seinen Antrag als sog. "Leistungsverfügung". Eine solche sei aber nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Gefahr für Bewohner oder Gebäude. Hierzu berief sich die Amtsrichterin auf die gängigen Kommentierungen zum BGB, dort § 541 a.

Die wollte ich dann doch mal nachlesen. Und stellte fest: Weder im Gesetz noch in der Kommentierung fand ich diese hier wohl entscheidende Norm. Weder in aktuellen, noch in diversen, teils fast schon historischen Ausgaben, die sich in der Kanzlei auffinden ließen.


Ich sollte wohl öfter in der Bibliothek des Amtsgerichts nachschauen.Vielleicht würde ich dann so manche Entscheidung besser verstehen?

Mittwoch, 29. September 2010

Sehr verkürzte Urteilsgründe

Aus dem Urteil des Amtsgericht:

"Am 28.08.2008 versuchte der Mittäter des Angeklagten im ... Baumarkt in ... mit der dem Karteninhaber A.B. entwendeten EC-Bankkarte der Z-Bank, bezogen auf das Konto des Herrn B. mit der Nr. ..., einen Akku-Schrauber im elektronischen Lastschriftverfahren zu bezahlen. Der unbekannte Täter hatte - wie der Angeklagte billigend in Kauf nahm - die Absicht, den Beleg mit dem Namenszug des Kontoinhabers zu unterzeichnen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund des Geständnisses des Angeklagten fest."

Mehr steht zum Sachverhalt nicht im Urteil. Ehrlich! Spannend dann die rechtliche Wertung:

"Durch dieses Verhalten hat sich der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten Urkundenfälschung (§§ 267, 22, 23, 27 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug (§§ 223, 22, 23, 27 StGB) schuldig gemacht."

Gut, dass das mit § 223 StGB ein Tippfehler ist, leuchtet mir ein. Sowas kann passieren. Aber welches "Verhalten" meines Mandanten meint das Gericht? Weswegen wurde er denn nun verurteilt?

Dabei war ich auf die Urteilsfeststellungen sehr gespannt, weil ich einen Strafklageverbrauch erkannt zu haben glaubte.

Ein Schelm, der böses dabei denkt...

Montag, 27. September 2010

Abmahngebühren und kein Ende...

Schon beim Morgenkaffe und der eMail-Lektüre geht es um die Abmahnbranche: Die Meldung von Torrent Freak (http://torrentfreak.com/leaked-emails-reveal-profits-of-anti-piracy-cash-scheme-100926/) wonach eMails der englischen Abmahnkanzlei ACS:law veröffentlicht wurden, schlug hohe Wellen. Aus den Mails ergibt sich demnach, dass es erneut Absprachen zu geben scheint, nach denen die abmahnenden Kollegen lediglich eine Einnahmenbeteiligung erhalten, also keine feste Vergütung. Das dürfte zur Folge haben, dass Anwaltsgebühren beim Abgemahnten in diesen Fällen nicht erstattungsfähig sind. So jedenfalls hat es das AG Frankfurt in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (Az. 31 C 1078/09 - 78).

Noch während ich diese Meldung lese, trudelt auch schon die nächste Mail eines Mandanten herein, der eine Abmahnung wegen angeblichen illegalen File-Sharings erhalten hat. Die Kollegen wollen neben der bemerkenswert weit reichenden Unterlassungserklärung einen pauschalen Schadensersatz von € 1.200,00 mit der Begründung, alleine die Anwaltsgebühren nach Gebührenordnung würden regulär € 1.580,00 betragen.

Da frage ich mich jetzt schon, warum offenbar die Auftraggeber der Kollegen freiwillig drauflegen. Die Anwaltsgebühren liegen nach dem RVG ja fest und sind höher als das, was mein Mandant zahlen soll. Oder werden auch dort am Ende nur im Erfolgsfalle Gebühren fällig?

Wie sagt der "Kaiser" Franz doch so schön: Schau'n mer mal!

Freitag, 24. September 2010

Standortvorteil?

Wieder einmal hat das Amtsgericht Frankfurt (31 C 975/08 – 10)der Abmahnindustrie eine deutliche Grenze aufgezeigt: Eine Störerhaftung des Anschlussinhabers komme nicht in Betracht, wenn ein Minderjähriger im Internet Urheberrechtsverletzungen begehe, sofern der Anschlussinhaber diesen hinreichend belehrt habe. Dann sei er nicht auch noch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auf dem fraglichen Rechner keine rechtsverletzenden Programme installiert seien (http://www.die-abmahnung.info/urteile/urteile-e/article/digiprotect-gmbh-verliert-filesharing-prozess-vor-dem-ag-frankfurt-1.html).

Leidgeplagte Empfänger von Abmahnschreiben (nicht selten Eltern) freut die Entscheidung, besonders solche, die von DigiProtect, der unterlegenen Klägerin im besagten Verfahren, schon Post erhalten haben und wähnen wieder einmal das Ende der Abmahnwelle nahe.

Mir springt dabei ins Auge: Auch der vom BGH im Mai diesen Jahres entschiedene Fall zur Störerhaftung („Sommer unseres Lebens“) war in Frankfurt gestartet und hatte auch dort zunächst zu keinem Erfolg der Rechteinhaber bzw. –verwerter geführt. Und ich frage mich, wie oft solche Verfahren zukünftig noch in Frankfurt anhängig gemacht werden. Andere OLG-Bezirke haben sich mit ihrer deutlich anderen Rechtsauffassung da doch weitaus attraktiver auf dem Abmahnmarkt platziert. Wer so um Kunden wirbt, wird sich auf Dauer vermutlich auch durchsetzen. Dort bekommt die Branche klare Standortvorteile geboten

Donnerstag, 23. September 2010

Es gibt keine dummen Fragen

Schreiben des Landgerichts:

"...teile ich Ihnen bezugnehmend auf Ihren Schriftsatz vom ... mit, dass Ihnen die Berufungsbegründung am ... übersandt worden ist. Trotz wiederholter Aufforderung haben Sie das Empfangsbekenntnis bisher leider nicht zurückgesandt. Ich bitte Sie daher, dies binnen zwei Tagen nachzuholen oder Hinderungsgründe mitzuteilen."

So die Antwort auf meine Anfrage, ob denn mittlerweile eine Berufungsbegründung bei Gericht eingegangen sei.

Mir fällt da spontan der Volksmund ein: Es gibt keine dummen Fragen...

Mittwoch, 22. September 2010

Wie viele Richter kommen auf einen Anwalt?

Hin und wieder stößt man bei der Lektüre veröffentlichter Entscheidungen auch auf solche, bei denen schon die Überschrift Neugierde weckt. So geschehen bei einer unlängst veröffentlichten Revisions-Entscheidung des BGH (http://www.juris.de/jportal/portal/page/anwaltsletter.psml?id=ANWL100800120): In einem wegen komplexen Rechtsbeugungsvorwüfen umfangreichen und schwierigen Strafverfahren ist die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters unerlässlich. Das von nur zwei Berufsrichtern erlassene Urteil hob er deshalb wegen fehlerhafter Besetzung der großen Strafkammer auf. Nun darf das LG Potsdam noch einmal über den Fall entscheiden.

Wann war eigentlich meine letzte Verhandlung vor einer voll besetzten Strafkammer? Das liegt jedenfalls geraume Zeit zurück und war in einem wirklich sehr umfangreichen Verfahren, mit vielen tausend Seiten Ermittlungsakte und nicht weniger abgehörten Telefonaten. Was zur nächsten Frage führt: Wann ist denn ein Verfahren so umfangreich und schwierig, dass es nur in voller Strafkammer-Besetzung verhandelt werden darf?

Im hier entschiedenen Fall betrug der Umfang der beigezogenen Verfahrensakten (des vorangegangenen Verfahrens, in dem die Rechtsbeugung stattgefunden haben soll) alleine „mehr als 7.000 Seiten“. Im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung belief sich der Umfang der Leitakte bereits auf mehr als 900 Seiten. Die Kammer plante ursprünglich 6 Hauptverhandlungstage mit 13 Zeugen ein.

Will heißen: Bei Verfahren mit einem Aktenumfang von 8.000 Seiten bei geschätzten 6 Hauptverhandlungstagen und 13 Zeugen ist davon auszugehen, dass es nicht mehr von nur zwei Berufsrichtern gestemmt werden kann. Da muss ich mir doch gleich mal meine zum Landgericht angeklagten Verfahren genauer anschauen.

Wie ist das eigentlich auf Seiten der Verteidigung? Landgerichtliche Verfahren dürfen nicht ohne Verteidiger verhandelt werden, § 140 I Nr. 1 StPO. Ist in solchen Fällen dann die Mitwirkung nur eines einzigen Verteidigers ausreichend? Gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit dann nicht konsequenter Weise ggf. die die Beiordnung eines zweiten Verteidigers?

Ich muss dann mal weg, einen Antrag vorbereiten…

Montag, 20. September 2010

Abgeordnetenbestechung und Staatsschutz

Die Piratenpartei hat sich Transparenz staatlichen Handelns auf die Fahne geschrieben. Konsequenterweise unterstützt sie die Petition 10270, die eine weitergehende Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung erreichen will, die in der Bundesrepublik nicht den UN-Standards genügt.

Um auch den kommunalen Abgeordneten die Chance zu geben, diese Petition zu unterzeichnen, beantragten die Piraten im Main-Kinzig-Kreis eine Mahnwache vor dem Kreistag. Diesem lobenswerten Begehren wollte offenbar auch die zuständige Ordnungsbehörde nicht im Wege stehen und bestätigte umgehend die Mahnwache.

Eine Kopie dieses Schreibens ging ausweislich des Verteilers neben den örtlichen Polizeistellen sogar an die Staatsschutzabteilung der Polizeidirektion Südhessen. Das hat die Piraten erstaunt. Mich auch. Ob man die Piraten im Main-Kinzig-Kreis mit denen vor Somalia verbunden wähnte? Wir haben nachgefragt und sind gespannt auf die Erklärung.

Samstag, 18. September 2010

ED-Behandlung für Ausländer

Innenminister de Maizière plant laut Spiegel online (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,718213,00.html)eine elektronische Aufenthaltskarte für Ausländer. Auf dem Dokument sollen zwei Fingerabdrücke und ein digitales Foto gespeichert werden.

Fingerabdrücke und Foto, das kommt mir doch bekannt vor. Ja richtig: Das nennt sich doch erkennungsdienstliche (ED-)Behandlung! Bislang war die aber gemäß § 81a StPO nur zulässig, "soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist (...)".

Heißt das, Herr De Maizière geht davon aus, dass ohnehin alle Ausländer früher oder später Hauptpersonen eines Strafverfahrens werden, so dass man die entsprechende Kartei sowieso gleich vornehmen kann? Oder zeigt sich hier nur einmal mehr, dass Lobbyisten keine Grundgesetz-Texte verteilen?

Ich war da!

Wieder einmal habe ich es erst am Tag des Fristablaufs geschafft, fertig zu werden. Und so musste ich mich dann ins Auto setzen und die Verfassungsbeschwerde Frist wahrend persönlich nach Karlsruhe bringen. Zum Glück ist das ist von Frankfurt aus keine allzu große Strecke.

Nun kann man nicht behaupten, das bestenfalls als „Zweckbau“ zu bezeichnende Gebäude wäre besonders eindrucksvoll. Dennoch: Unvermeidlich stellte sich so etwas wie Ehrfurcht ein, als ich durch den Karlsruher Schlosspark schlenderte und der Eingangsbereich zwischen den Bäumen sichtbar wurde. Plötzlich war mir bewusst, dass das hier der Ort ist, an dem die ganz großen Entscheidungen getroffen werden. Wo die Richter sitzen, die gerade in der jüngsten Vergangenheit ein ums andere Mal den Damen und Herren in Berlin das Grundgesetz erläutert haben.

Wenn das kein Grund ist, schnell noch ein Foto zu schießen…

Donnerstag, 16. September 2010

Die objektivste Behörde der Welt

So lässt sich die Staatsanwaltschaft gerne bezeichnen. Ob Anspruch und Wirklichkeit aber immer deckungsgleich sind?

Zweifel drängen sich derzeit auf, verfolgt man den Kachelmann-Prozess. Dort stellt sich die Staatsanwaltschaft erkennbar auf den Standpunkt, jeder Gutachter, der die Anklage nicht bestätige, sei befangen. Aktuelles Argument: weil die Gutachten bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung erstattet worden seien. Was bei den von den Strafverfolgern in Auftrag gegebenen offenbar nicht als Problem gesehen wird.

Bei einigem Nachdenken fange ich dann aber an zu verstehen: Da die Staatsanwaltschaft die objektivste Behörde der Welt ist, stehen natürlich auch deren Erkenntnisse und Überzeugungen auf einer objektiven Basis. Demnach kann auch nur der Gutachter objektiv sein, der zum gleichen Ergebnis kommt. Q. e. d.

Na, dann ist ja alles im grünen Bereich!

Mittwoch, 15. September 2010

Pädophilenprozess

Der große Kinderpornoring-Prozess vor dem LG Darmstadt ist erst einmal geplatzt. Weil eine Schöffin in einer Besprechung geäußert hatte: „Wo sind wir denn? In einem Pädophilenprozess. Die haben Straftaten begangen.“ Vorausgegangen war der Hinweis eines Verteidigers, dass sein Mandant in der JVA Repressalien ausgesetzt war, nachdem unsere beliebteste Boulevardzeitung Bilder von den Angeklagten veröffentlicht hatte, ohne diese unkenntlich zu machen. Der Kollege lehnte die Schöffin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, das Gericht erachtete das Gesuch für begründet.

So weit, so gut, so richtig.

Schon aber beginnt eine Diskussion über Nutzen und Sinn der Schöffen. Es melden sich sogar Richter zu Wort und weisen darauf hin, es seien in aller Regel die Schöffen für die in der Öffentlichkeit als zu milde empfundenen Strafen verantwortlich (http://forum.spiegel.de/showthread.php?postid=6243135). Oder es wird die These aufgestellt, letztlich entscheide der Vorsitzende Richter der Strafkammer sowieso nicht, weil er ja von Schöffen überstimmt werden könne (http://forum.spiegel.de/showpost.php?p=6243297&postcount=49).

So unterschiedlich werden Dinge eingeschätzt: Alle mir bekannten Kollegen gehen davon aus, dass gute Kammervorsitzende ihre Schöffen im Griff haben. Woraus sich erklärt, dass es Strafkammern gibt, bei denen man von vornherein ziemlich exakte Prognosen über den Verfahrensausgang machen kann, weil man deren „Tarife“ kennt. Und das, obwohl die Schöffen ständig wechseln. Nur die Berufsrichter bleiben.

Abgesehen davon: Offenbar stört sich niemand an der Tatsache, dass die Zeitung mit den vier Buchstaben wieder einmal die Persönlichkeitsrechte von nach wie vor unschuldig geltenden Angeklagten mit Füßen tritt. Wo sind wir denn? Ach ja, richtig: In einem Pädophilenprozess…

VDS und CDU

Erneut meldet sich ein CDU-Politiker zu Wort und möchte die Vorratsdatenspeicherung (VDS) zurück haben. Diesmal ist es Wolfgang Bosbach, über den die Schwäbische Post berichtet:

„Weiter sprach er noch die Kriminalität im Internet an und forderte wieder die Vorratsdatenspeicherung und die Sperrung oder Löschung von Seiten mit Kinderpornografie. „Das liegt mir so auf der Seele“, betonte er.“ (http://www.schwaebische-post.de/509314/)

Es scheint, Herr Bosbach, seines Zeichens Vorsitzender des Innenausschusses, scheint die hierzu ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offenbar nicht gelesen zu haben. Diese hat in seltener Deutlichkeit festgestellt, dass die von ihm nun erneut („wieder“) propagierte VDS sogar so verfassungswidrig war, dass sie als von Anfang an unwirksam (nichtig) anzusehen ist.

Dennoch liegt ihm deren Einführung „so auf der Seele“. Das erinnert mich an seinen Parteikollegen Jung, der nach der Entscheidung des BVerfG zum geänderten und damit auch verfassungswidrigen Luftsicherheitsgesetz verkündete, er werde sich im Notfall über diese Entscheidung hinwegsetzen.

Es scheint, einige Mitglieder der CDU haben ein etwas eigenes Verhältnis zum Bundesverfassungsgericht und der Bereitschaft, sich an dessen Entscheidungen zu halten. Jedenfalls werden da offen Ziele propagiert, die mit der Verfassung zumindest kollidieren.

Aber sind es nicht gerade Mitglieder dieser Partei, die lautstark dafür eintreten, dass die Linke weiterhin vom Verfassungsschutz beobachtet wird, weil einige Mitglieder dieser Partei verfassungsfeindliche Ziele verfolgen?

Da öffnen sich dem Kölner Bundesamt doch ganz neue Aufgabenfelder!

Montag, 13. September 2010

Kleine Akte - Große Überraschung

Ermittlungsakten bergen immer wieder Überraschungen. Hier begann es schon mit dem Umfang:

Die Anklage warf meinem Mandanten vor, in 22 Fällen mit einer Kreditkarte gezahlt zu haben, obwohl sie ihm dummerweise ebenso wenig gehörte, wie das Konto, von dem die Einzüge dann erfolgten. Auf der Geschäftsstelle drückte man mir dann zu meinem Erstaunen einen einzigen Aktenband mit rund 120 Blatt Inhalt in die Hand. Nicht gerade üppig für die Menge an Vorwürfen. Das versprach spannende Lektüre, da pro Fall durchschnittlich weniger als sechs Seiten Akteninhalt zur Verfügung stand.

Die Akte begann mit dem letzten, dem 22. der angeklagten Fälle, bei dem es dann nicht mehr geklappt hatte. Um den ging es dann auch noch, als ich das letzte Blatt in Händen hielt. Die übrigen Fälle: Fehlanzeige. Nur einige wenige Hinweise auf andere Fälle, in denen mit derselben Karte gezahlt worden war. Und eine Zeugenaussage, nach der mein Mandant bei dem letzten Fall lediglich mit dem Auto vor dem Baumarkt wartete.

Es stand also eine kurze Verhandlung zu erwarten, da ich mit Teilakteneinsicht nicht verhandeln kann und eine Vertagung erwarten durfte. Mein entsprechender Hinweis zu Beginn der Verhandlung führte dann aber zu einer weiteren Überraschung: Nein, wurde mir versichert, mir fehlten keine Aktenteile, die Akte sei vollständig. Wie sich auf diesen Erkenntnissen die doch umfangreiche Anklage erkläre? Nun, darüber wollte man ohnehin vorab mit mir reden. Man beabsichtige, im Fall eines Geständnisse zum 22. Fall die 21 nicht so ganz nachvollziehbaren Anklagepunkte gemäß § 154 II StPO einzustellen. Nur noch eingeschränkt überraschend war die zusätzliche Bereitschaft des Gerichtes, auch bei der auszuwerfenden Geldstrafe im sehr niedrigen Bereich zu bleiben, trotz nicht unerheblicher Vorstrafen. Den Mandanten hat’s gefreut. Und ich überrascht, wie schnell ich wieder zurück am Schreibtisch war.